Sie waren bis jetzt in der glücklichen Lage, dass Sie bereits vor längerer Zeit an alles gedacht haben, Ihr Testament ist erstellt und Sie sind sich sicher, dass das Testament sowohl Ihren Wünschen als auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aber wie es so manchmal kommt, das Leben ändert sich und plötzlich sehen die Gegebenheiten völlig anders aus. Der mit einem grösseren Geldbetrag bedachte Schwiegersohn ist zwischenzeitlich von Ihrer Tochter geschieden, der Gesundheitszustand Ihrer Ehegattin hat sich verschlechtert und sie wird nicht mehr in der Lage sein, das Mandat als Willensvollstreckerin bei Ihrem Vorversterben zu übernehmen. Ein langjähriger Freund, dem Sie ein wertvolles Bild als Vermächtnis zuwenden wollten, ist vorverstorben.
Was passiert nun in folgenden Fällen?
Falls der vorgesehene Willensvollstrecker das Amt nicht persönlich annehmen kann, darf er von sich aus keinen Ersatz des Willensvollstreckers ernennen, da ein Willensvollstrecker nur durch den Erblasser selbst eingesetzt werden darf.
Der ehemalige Schwiegersohn wird auch nach der Scheidung von Ihrer Tochter in den Genuss des Geldbetrags kommen, falls Sie das Testament nicht anpassen. Falls ein eingesetzter und nicht pflichtteilsgeschützter Erbe vorverstirbt, ohne dass im Testament dafür ein Ersatzerbe vorgesehen wurde, gelangt sein Teil an die gesetzlichen Erben. Je nach persönlicher Konstellation können dies weit entfernte Blutsverwandte sein, denen Sie unter keinen Umständen einen Teil Ihres Vermögens zuwenden wollten.
Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich, Ihr Testament regelmässig zu überprüfen, ob es wirklich noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Je nachdem genügt es, einen kurzen Nachtrag zu verfassen, um beispielsweise einen Willensvollstrecker als Ersatz einzusetzen oder eine Regelung zu treffen, falls einer der eingesetzten Erben vorverstirbt. Es kann aber auch sein, dass Sie besser das ganze Testament neu verfassen und das bisherige für ungültig erklären. Falls Sie nämlich in einem Nachtrag einen Vermächtnisnehmer oder einen Erben streichen, gelangt sowohl das ursprüngliche Testament als auch der Nachtrag zur gerichtlichen Testamentseröffnung. Dies bedeutet, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer Kenntnis davon erhält, dass er früher einmal hätte bedacht werden sollen. Falls die Streichung angefochten wird, kann es zu langdauernden streitigen Erbteilungen führen.
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch zur Verfügung und klären mit Ihnen, ob die Bestimmungen in Ihrem Testament noch Ihren Wünschen resp. Ihren Vorstellungen entsprechen und welche Möglichkeiten es gibt, den Inhalt wieder den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Bitte zögern Sie nicht, uns telefonisch zu kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren.
Bis dahin wünschen wir Ihnen von Herzen sonnige und bunte Herbsttage.
Ihre Vertrauensstelle für Ihre ganz persönlichen Angelegenheiten:
Steiner Vorsorge AG
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Karin Messmer, lic. iur.
Mitglied der Geschäftsleitung